Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat die Klagen der Gemeinde Altrip und zwei weiterer Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen abgewiesen. Gegen das Urteil wurde die Revision nicht zugelassen.
In der Pressemeldung gab das OVG Rheinland-Pfalz heute bekannt:
Die Planung einer Polderanlage (Hochwasserrückhaltung) im Raum Waldsee/Altrip/ Neuhofen ist zulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Gemeinde Altrip, ein landwirtschaftlicher Betrieb und ein Hauseigentümer haben sich gegen den wasserrechtlichen Planaufstellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirekton Süd zur Hochwasserrückhaltung gewandt und neben der Verletzung natur- und umweltschutzrechtlicher Bestimmungen eine Verschlechterung der Hochwassersituation für ihre Grundstücke geltend gemacht. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt.
Errichtung und Betrieb der Polderanlage seien rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht habe allerdings das Vorhaben nicht auf seine Verträglichkeit mit natur- und umweltrechtlichen Vorschriften überprüfen dürfen. Denn die Gemeinde und der Hauseigentümer seien von dem Vorhaben nicht unmittelbar mit eigenen Flächen betroffen; die Landwirte hätten bereits im Planungsverfahren Natur- und Umweltbelange geltend machen müssen, um diese auch mit der Klage verfolgen zu können. Die Entscheidung für die Polderanlage beruhe nicht auf Abwägungsfehlern, auf die das Gericht den Planfeststellungsbeschluss allein zu untersuchen habe. Der von den Klägern favorisierte Alternativstandort „Hördter Rheinaue“ habe sich der Planfeststellungsbehörde nicht als schonendere Lösung aufdrängen müssen. Die mit dem Polderbetrieb verbundene Druck- und Grundwasserproblematik sei ebenfalls sachgerecht - unter Einbeziehung von Sicherheitsaufschlägen - bewertet worden. Es sei insoweit auch zulässig, in einer - mit dem Planfeststellungsbeschluss angeordneten - Probeflutung zunächst noch weitere Erkenntnisse zu gewinnen, auf die dann - soweit erforderlich - mit weiteren Auflagen reagiert werden könne.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
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Ihre CDU Neuhofen